Artikel 70 Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
Die verbindliche Fassung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents ist die Fassung in der Verfahrenssprache. Wurde jedoch die Patentanmeldung in einer Nicht-Amtssprache eingereicht, so ist diese Ursprungsfassung die verbindliche Fassung. Jeder Vertragsstaat kann bestimmen, dass eine Übersetzung in seine Landessprache die verbindliche Fassung darstellt.
Artikel 2
Regel 7
Artikel 2
Regel 7
Artikel 70 EPÜ
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